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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Aufteilung des Maßes eines einer Personenmehrheit einheitlich verliehenen Wasserrechtes auf die einzelnen Wasserberechtigten findet im WRG keine Deckung. Hiebei handelt es sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Frage, zu deren Entscheidung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X03Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018