RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §98 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;

Rechtssatz

Die Aufteilung des Maßes eines einer Personenmehrheit einheitlich verliehenen Wasserrechtes auf die einzelnen Wasserberechtigten findet im WRG keine Deckung. Hiebei handelt es sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Frage, zu deren Entscheidung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X03

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten