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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1829/75 E 15. September 1977 VwSlg 9385 A/1977 RS 2Stammrechtssatz
Zu der im § 227 Z 1 ASVG genannten sonstigen Versicherungszeit, die nach dem Verlassen der Schule bzw. Beendigung der Ausbildung vorliegen muß, zählen auch die im § 502 ASVG angeführten Versicherungszeiten. Nur eine solche Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, die in § 500 ASVG genannten Personen auch dann zu begünstigen, wenn diese lediglich als Ersatzzeit ein - nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Eintritt der Schädigung - gemäß schulrechtlichen Vorschriften zu einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule vollendetes bzw. anrechenbares volles Schuljahr nachweisen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080307.X03Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009