RS Vwgh 1989/5/23 88/04/0344

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zum objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG gehört auch - als nicht von der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung in diesem Sinn erfasst - in welcher Eigenschaft (hier: gewerberechtlicher Geschäftsführer) ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040344.X01

Im RIS seit

23.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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