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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Zum objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG gehört auch - als nicht von der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung in diesem Sinn erfasst - in welcher Eigenschaft (hier: gewerberechtlicher Geschäftsführer) ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040344.X01Im RIS seit
23.05.1989