Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Verfahrensvorgang des Vorbehaltes der Betriebsbewilligung und der Anordnung der Zulassung eines Probebetriebes dient auch dem Schutz der Nachbarschaft und bildet im Zusammenhalt mit dem Regelungsbereich des § 356 Abs 4 GewO die Voraussetzung für die Geltendmachung bzw. Durchsetzung materieller subjektiver-öff Nachbarrechte. Durch die Behebung eines Betriebsbewilligungsvorbehaltes durch die Berufungsinstanz können die Rechte von Parteistellung genießenden Nachbarn verletzt werden. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung ist nämlich nur dann zulässig, wenn u.a. die Frage noch nicht hinreichend beantwortet werden kann, ob und in welchem Umfang von der Betriebsanlage Einflüsse auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. Wurde die Berufung nur von einer Nichtpartei erhoben, so darf die Berufungsbehörde die Berufung nur zurückweisen, nicht jedoch den Betriebsbewilligungsvorbehalt beheben. Nimmt die dritte Instanz diesen Fehler nicht wahr, ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040007.X06Im RIS seit
26.01.2006