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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0144 E 15. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung der auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegebenen Rechtslage stellt kein im Ermittlungsverfahren erzieltes "Ergebnis der Beweisaufnahme" dar. Rechtsfragen sind nicht durch Sachverständige, sondern durch die erkennende Behörde zu beantworten, sie haben daher auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 0199/72)
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070139.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015