RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0144 E 15. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegebenen Rechtslage stellt kein im Ermittlungsverfahren erzieltes "Ergebnis der Beweisaufnahme" dar. Rechtsfragen sind nicht durch Sachverständige, sondern durch die erkennende Behörde zu beantworten, sie haben daher auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 0199/72)

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070139.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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