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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/07/0039Rechtssatz
Wird ein frei zugängiges, offenes Fass mit Altölresten von Unbekannten umgestoßen und gelangt dadurch Wasser - Öl - Gemisch in das Erdreich, so hat der Eigentümer des Fasses die Kosten der gem § 31 Abs 3 WRG wegen Gefahr in Verzug (hier Grundwassergefährdung) von der Beh unmittelbar angeordneten und von Dritten durchgeführten Maßnahmen der Entfernung des verseuchten Materials (hier Wasser, Erdreich) und seiner Zulieferung zum Entsorgungsbetrieb zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Kosten der Endbehandlung des Materials im Versorgungsbetrieb. Die Vorschreibung des Kostenersatzes stützt sich darauf, dass der VwGH in Übereinstimmung mit seiner stRsp, wonach der Eintritt der Kostenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist, ausgesprochen hat, dass der nach § 31 Abs 3 WRG Verpflichtete mit dem nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten ( und das ist der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete) identisch ist und die Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG (arg "dennoch") nicht nur den trifft, der seine Pflichten ....vernachlässigt, sondern auch den, der seine Pflicht nicht verletzt hat (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070244.X01Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012