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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon das bloße Vorliegen von Schulzeiten der im § 227 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Art, die als solche keine Versicherungszeiten darstellen, auch wenn das Schuljahr aus einem der in § 500 ASVG genannten Gründe abgebrochen wurde, genügt für eine Begüsntigung nach § 502 Abs 1 oder Abs 4 ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080307.X04Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009