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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für eine Aufteilung des einer Personenmehrheit erteilten Wasserrechtes kommt nur insoweit in Frage, als nach den Bestimmungen des Abschnitt 7 des WRG über Wassergenossenschaften sowohl hinsichtlich der Genehmigung der Genossenschaftssatzungen wie auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes über Wassergenossenschaften von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Fragen der Aufteilung eines einer Genossenschaft zustehenden Wasserrechtes auf einzelne Genossenschaftsmitglieder bedeutsam sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X02Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018