RS Vwgh 1989/5/23 88/07/0146

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85;
WRG 1959 §98 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für eine Aufteilung des einer Personenmehrheit erteilten Wasserrechtes kommt nur insoweit in Frage, als nach den Bestimmungen des Abschnitt 7 des WRG über Wassergenossenschaften sowohl hinsichtlich der Genehmigung der Genossenschaftssatzungen wie auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes über Wassergenossenschaften von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Fragen der Aufteilung eines einer Genossenschaft zustehenden Wasserrechtes auf einzelne Genossenschaftsmitglieder bedeutsam sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070146.X02

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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