RS Vwgh 1989/5/23 86/04/0168

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77;
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1446/75 E 16. Juni 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, dass die Behörde die Genehmigung nur dann versagen darf, wenn die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen auch im Falle der Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten sind. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein sonst vorhandenes Genehmigungshindernis durch Vorschreibung solcher Auflagen beseitigt werden kann. Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1973) ist allerdings zu erschließen, dass das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040168.X01

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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