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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0121 E 22. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
In Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z 26 GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040344.X02Im RIS seit
23.05.1989