RS Vwgh 1989/5/23 89/07/0087

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Hinweis B 30.6.1988, 88/08/0111, VfGH 22.2.1985, B 803/84, VfSlg 10341/1985). Die bloße, durch keinen bestimmten Anhaltspunkt gekennzeichnete und daher nicht weiter gerechtfertigte Annahme des Beschwerdevertreters, die vom VwGH verlangte Auskunft (hier: Name und Anschrift des Mitbeteiligten) werde sich (schon) aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, als hinreichende Begründung dafür anzusehen, erst im Laufe (am späten Vormittag) des letzten Tages der Verbesserungsfrist der gestellten Frage nachzugehen, kann nicht als derartiger geringfügiger Fehler gelten. Die zumutbare Sorgfalt, die in diesem Zusammenhang nicht hätte außer Acht gelassen werden dürfen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 663), hätte für den Beschwerdevertreter darin bestanden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt einzusehen, um festzustellen, ob seine Vermutung zutraf, dass sich die aufgegebene Frage aus ihnen beantworten lasse, nicht aber das Risiko auf sich zu nehmen, die Nachforschung erst so spät zu beginnen, dass unter den gegebenen Umständen die Gefahr abzusehen war, dass die erforderlichen Erhebungen - wie im konkreten Fall - nicht mehr rechtzeitig zum Ziel führen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070087.X02

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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