RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/1, S 46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1254/75 B 4. Dezember 1975 VwSlg 8937 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wenn auch unzuständigerweise nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG 1950 führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind.

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080256.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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