RS Vwgh 1989/5/24 89/03/0072

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0048 E 8. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Jahresfrist läuft ab Einlangen der Berufung bei der Behörde 1. Instanz. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter zu erlassen (Hinweis auf E 25.6.1986, 86/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030072.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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