RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1539/80 E 10. Dezember 1980 VwSlg 10320 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Den Tatbestand einer Weigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit c StVO kann nur eine als "vorgeführt" qualifizierte Person verwirklichen. Eine Vorführung im Sinne des § 5 Abs 4 in Verbindung mit § 5 Abs 6 bzw im Sinne des § 5 Abs 7 a StVO liegt dann vor, wenn ein Organ der Straßenaufsicht eine in einem Verdacht im Sinne des § 5 Abs 6 StVO stehende Person mit einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt bzw mit einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zum Zwecke einer Blutabnahme in Verbindung bringt. (vgl. E vom 20.6.1966, Zl. 2097/64)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020031.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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