RS Vwgh 1989/5/24 88/02/0158

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 52 lit a Z 2 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020158.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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