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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z2;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 52 lit a Z 2 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020158.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010