RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0017

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest

die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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