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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 5Stammrechtssatz
Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest
die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018