RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0076

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde die Berufungsentscheidung innerhalb eines Jahres nach Erhebung des RM erlassen, so vermag weder die Tatsache, dass dieser Bescheid vom VwGH aufgehoben wurde, noch der Umstand, dass dieser (als rechtswidrig erachtete) Bescheid offenbar nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG einzuhalten, daran etwas zu ändern. § 31 Abs 3 VStG ist nicht analog anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020076.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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