Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Berufungsentscheidung innerhalb eines Jahres nach Erhebung des RM erlassen, so vermag weder die Tatsache, dass dieser Bescheid vom VwGH aufgehoben wurde, noch der Umstand, dass dieser (als rechtswidrig erachtete) Bescheid offenbar nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG einzuhalten, daran etwas zu ändern. § 31 Abs 3 VStG ist nicht analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020076.X01Im RIS seit
19.01.2007