RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0055

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1948 §100 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §62 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §77 Abs2;
JagdRallg;
SchonzeitenV Vlbg 1984 §1 lita;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wurde einem Besch wegen 2 Übertretungen (hier des Vlbg JagdG, nämlich einer nach § 62 Abs 1 und einer nach § 77 Abs 2 iVm § 1 lit a der Vlbg SchonzeitV) nur eine Verwaltungsübertretung (hier § 100 Abs 1 Vlbg JagdG) zur Last gelegt und über ihn nur eine Geldstrafe verhängt, so liegt in dieser Vorgangsweise ein Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Dadurch ist auch nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der beiden selbstständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in der Richtung möglich ist, ob die Beh von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hins jeder einzelnen Übertretung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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