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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1948 §100 Abs1;Rechtssatz
Wurde einem Besch wegen 2 Übertretungen (hier des Vlbg JagdG, nämlich einer nach § 62 Abs 1 und einer nach § 77 Abs 2 iVm § 1 lit a der Vlbg SchonzeitV) nur eine Verwaltungsübertretung (hier § 100 Abs 1 Vlbg JagdG) zur Last gelegt und über ihn nur eine Geldstrafe verhängt, so liegt in dieser Vorgangsweise ein Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Dadurch ist auch nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der beiden selbstständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in der Richtung möglich ist, ob die Beh von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hins jeder einzelnen Übertretung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).
Schlagworte
Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X06Im RIS seit
03.05.2001