RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0055

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1948 §100 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §62 Abs1;
JagdG Vlbg 1948 §77 Abs2;
JagdRallg;
SchonzeitenV Vlbg 1984 §1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Abschussnehmer, der ein schwerkrankes Wild während der Schonzeit erlegt und die erkrankten Teile des Wildes nicht dem Amtstierarzt vorlegt begeht zwei Verwaltungsübertretungen, uzw eine nach § 77 Abs 2 Vlbg JagdG und eine nach § 62 Abs 1 zweiter Satz Vlbg JagdG. Dass der Abschussnehmer vom Jagdaufseher aufgefordert wurde, das Wild zu erlegen, vermag ihn nicht zu entschuldigen, da er die Bestimmungen des Vlbg JagdG kennen muss. Der Abschussnehmer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Jagdaufseher die erkrankten Teile des Wildes dem Amtstierarzt vorlegen wird.

Schlagworte

Schonvorschriften Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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