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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1948 §100 Abs1;Rechtssatz
Der Abschussnehmer, der ein schwerkrankes Wild während der Schonzeit erlegt und die erkrankten Teile des Wildes nicht dem Amtstierarzt vorlegt begeht zwei Verwaltungsübertretungen, uzw eine nach § 77 Abs 2 Vlbg JagdG und eine nach § 62 Abs 1 zweiter Satz Vlbg JagdG. Dass der Abschussnehmer vom Jagdaufseher aufgefordert wurde, das Wild zu erlegen, vermag ihn nicht zu entschuldigen, da er die Bestimmungen des Vlbg JagdG kennen muss. Der Abschussnehmer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Jagdaufseher die erkrankten Teile des Wildes dem Amtstierarzt vorlegen wird.
Schlagworte
Schonvorschriften Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030055.X05Im RIS seit
03.05.2001