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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Die nach § 97 Abs 4 StVO von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle Weisung, welche die Verpflichtung des Straßenbenützers mit sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030078.X04Im RIS seit
11.07.2001