Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht nur dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist. Die bloße Festsetzung von Grenzwerten ohne Anführung jener Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Werte gewährleisten, stellt keine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Auflage dar.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030135.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015