RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0078

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Besteht ab einer bestimmten Stelle einer Straße ein allgemeines Fahrverbot und wird in Hinsicht darauf von einem Straßenaufsichtsorgan dem Lenker eines Fahrzeuges die Weiterfahrt, also das Befahren der Straße ab dem Fahrverbot, untersagt, so kommt dieser Anordnung kein selbstständiger normativer Gehalt zu. Die Anordnung stellt sich in einem solchen Falle ihrem Inhalte nach als ein bloßes Aufmerksammachen und Erinnern an das bestehende allgemeine Fahrverbot ohne eigene, einer Weisung immanenten verbindlichen Wirkung dar. Der Lenker eines Fahrzeuges, der eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht nur eine Verwaltungsübertretung und zwar nach § 52 lit a Z 1 StVO und nicht auch eine solche nach § 99 Abs 4 lit i StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030078.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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