RS Vwgh Erkenntnis 1989/5/24 89/02/0017

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Rechtssatz

Knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG gestellte Beweisanträge müssen nicht beachtet werden, wenn der Besch nicht aufzeigt, daß er objektiv nicht früher in der Lage gewesen wäre, diese Anträge zu stellen. Kommt es aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so dürfen sie im fortzusetzenden Verfahren nicht übergangen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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