Rechtssatz
Knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG gestellte Beweisanträge müssen nicht beachtet werden, wenn der Besch nicht aufzeigt, daß er objektiv nicht früher in der Lage gewesen wäre, diese Anträge zu stellen. Kommt es aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so dürfen sie im fortzusetzenden Verfahren nicht übergangen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenIm RIS seit
11.07.2001