RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0017

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG gestellte Beweisanträge müssen nicht beachtet werden, wenn der Besch nicht aufzeigt, daß er objektiv nicht früher in der Lage gewesen wäre, diese Anträge zu stellen. Kommt es aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so dürfen sie im fortzusetzenden Verfahren nicht übergangen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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