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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG gestellte Beweisanträge müssen nicht beachtet werden, wenn der Besch nicht aufzeigt, daß er objektiv nicht früher in der Lage gewesen wäre, diese Anträge zu stellen. Kommt es aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so dürfen sie im fortzusetzenden Verfahren nicht übergangen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018