RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0031

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Es kommt lediglich darauf an, ob die "ärztliche Unbedenklichkeit" der Blutabnahme im Sinne des § 5 Abs 6 StVO zur Zeit der Aufforderung und der Weigerung des Besch zu Recht angenommen werden konnte; ob und welcher Arzt mit dem einschreitenden Beamten diesbezüglich gesprochen hat, ist irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020031.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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