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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Es kommt lediglich darauf an, ob die "ärztliche Unbedenklichkeit" der Blutabnahme im Sinne des § 5 Abs 6 StVO zur Zeit der Aufforderung und der Weigerung des Besch zu Recht angenommen werden konnte; ob und welcher Arzt mit dem einschreitenden Beamten diesbezüglich gesprochen hat, ist irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020031.X03Im RIS seit
11.07.2001