RS Vwgh 1989/5/24 89/03/0069

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §17 Abs6;

Rechtssatz

Es findet sich in § 17 Abs 6 EisbG keine zeitliche Beschränkung dafür, ab wann frühestens ein Antrag auf Konzessionsverlängerung eingebracht bzw ab wann frühestens über einen solchen Antrag entschieden werden darf. Daraus folgt, dass ein Konzessionsinhaber der bis zu dem spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer gelegenen Zeitpunkt einen Verlängerungsantrag einbringt, nach § 17 Abs 6 EisbG einen Anspruch auf meritorische Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030069.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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