RS Vwgh 1989/5/24 89/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20;

Rechtssatz

Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Schlagworte

Jugendlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030048.X01

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten