Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §20;Rechtssatz
Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Schlagworte
JugendlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030048.X01Im RIS seit
24.01.2007Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010