RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0078

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

In Hinsicht auf den bis zu 10000 Schilling reichenden Strafrahmen stellt die ohnehin im untersten Bereich gelegene Strafe von 300 Schilling wegen Übertretung des § 52 lit a Z 1 StVO selbst bei dem von der Behörde berücksichtigten Umstand, daß der Beschuldigte unbescholten ist, keinen Mißbrauch des der Behörde bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens dar.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030078.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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