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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §52 lita Z1;Rechtssatz
In Hinsicht auf den bis zu 10000 Schilling reichenden Strafrahmen stellt die ohnehin im untersten Bereich gelegene Strafe von 300 Schilling wegen Übertretung des § 52 lit a Z 1 StVO selbst bei dem von der Behörde berücksichtigten Umstand, daß der Beschuldigte unbescholten ist, keinen Mißbrauch des der Behörde bei der Strafbemessung zustehenden Ermessens dar.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030078.X03Im RIS seit
11.07.2001