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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0354 E 22. März 1989 RS 4Stammrechtssatz
Zwar vermag die zB von einem Organ der (zuständigen) Beh aber auch zB die von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein (Hinweis E 13.6.1975, 1796/74, E 5.9.1978, 2787/77, und E 30.11.1981, 81/17/0126), doch bildet auch eine von einem Rechtsvertreter erteilte Auskunft keinen entschuldbaren Schuldausschließungsgrund, wenn etwa dem Betroffenen Kraftfahrzeuglenker aus anderen ihm bekannten Umständen (zB gegenteilige Auffassung der Behörde oder eines Straßenaufsichtsorganes) Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft entstehen mussten (Hinweis E 4.7.1985, 85/02/0066, E 18.6.1984, 82/10/0062, und E 19.10.1988, 88/12/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020010.X05Im RIS seit
19.03.2001