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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Rechtsnachfolger der Verkäufer des Grundstückes, der durch ein zivilgerichtliches Urteil zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde verpflichtet wurde, ist zwar Partei im Verfahren nach § 1 Abs 4 OÖ GVG (und Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) aber - als "Vertragschließender" - nicht legitimiert, gegen die Erteilung der Bestätigung über die Genehmigungsfreiheit Berufung zu erheben (Hinweis E 27.11.1972, 0883/72, E 27.1.1988, 86/10/0191).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020203.X02Im RIS seit
15.09.2006