RS Vwgh 1989/5/24 89/03/0048

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Mit dem Argument, die Strafhöhe hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO sei auch wegen der generalpräventiven Wirkung der Strafe gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß schwere Verkehrsunfälle infolge Alkoholisierung verursacht werden und hohe Strafen ein geeignetes Mittel darstellen, um andere Verkehrsteilnehmer abzuhalten, ihr KFZ in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen, wird lediglich das dem Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO zugrundeliegende Anliegen, nicht aber ein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium aufgezeigt (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042).

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030048.X02

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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