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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit dem Argument, die Strafhöhe hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO sei auch wegen der generalpräventiven Wirkung der Strafe gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß schwere Verkehrsunfälle infolge Alkoholisierung verursacht werden und hohe Strafen ein geeignetes Mittel darstellen, um andere Verkehrsteilnehmer abzuhalten, ihr KFZ in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen, wird lediglich das dem Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO zugrundeliegende Anliegen, nicht aber ein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium aufgezeigt (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042).
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030048.X02Im RIS seit
24.01.2007Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010