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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0049 E 3. Juli 1986 RS 1Stammrechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X01Im RIS seit
11.07.2001