RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0049 E 3. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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