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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Bei einem Delikt nach § 4 Abs 5 StVO sind die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen, weil unter Umständen ein Schadenersatz verhindert bzw erschwert wird.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030012.X01Im RIS seit
22.01.2007