RS Vwgh 1989/5/24 89/03/0012

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Delikt nach § 4 Abs 5 StVO sind die Folgen nicht von vornherein als unbedeutend anzusehen, weil unter Umständen ein Schadenersatz verhindert bzw erschwert wird.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030012.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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