Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/02/22 88/02/0165 4Stammrechtssatz
Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem § 268 ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020009.X02Im RIS seit
11.07.2001