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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0157 E 25. November 1981 VwSlg 10601 A/1981 RS 3Stammrechtssatz
Befindet sich die zu untersuchende Person z.B. zufolge ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bereits im Krankenhaus, so wird dem § 5 Abs 6 StVO 1960 auch dadurch entsprochen, daß der anzeigende Beamte den behandelnden Arzt telefonisch mit der Vornahme der Blutabnahme beauftragt und der Arzt UNTER HINWEIS AUF DEN AUFTRAG DES BEAMTEN an den Betroffenen mit der Frage herantritt, ob er einer Blutabnahme zustimme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020031.X05Im RIS seit
11.07.2001