RS Vwgh Erkenntnis 1989/5/24 89/02/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
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Stammrechtssatz

Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest

die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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