RS Vwgh 1989/5/24 88/02/0158

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020158.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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