RS Vwgh 1989/5/24 88/03/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0059 E 19. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

§ 48 Abs 1 VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde, nicht jedoch für weitere Schriftsätze vor.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030244.X03

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten