Index
StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Hat der Besch nie bestritten, am Tag des Vorfalles Alkohol zu sich genommen zu haben, so kann die Behörde auf Grund der ärztlichen Gutachten vom Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ausgehen, ohne sich näher mit der Frage auseinander setzen zu müssen, in welchem Ausmaß diese Fahruntüchtigkeit vom Alkoholgenuss bzw von der vom Besch selbst ins Treffend geführten Übermüdung herrührte (Hinweis E 29.3.1989, 88/02/0214).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020025.X01Im RIS seit
27.01.2022Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022