RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0025

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Hat der Besch nie bestritten, am Tag des Vorfalles Alkohol zu sich genommen zu haben, so kann die Behörde auf Grund der ärztlichen Gutachten vom Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ausgehen, ohne sich näher mit der Frage auseinander setzen zu müssen, in welchem Ausmaß diese Fahruntüchtigkeit vom Alkoholgenuss bzw von der vom Besch selbst ins Treffend geführten Übermüdung herrührte (Hinweis E 29.3.1989, 88/02/0214).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020025.X01

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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