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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wohnt die auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG genannte Person nicht mehr an der genannten Adresse, so ist der Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle objektiv verwirklicht, nicht aber dann, wenn er (lediglich) nicht angetroffen werden konnte (der Postvermerk "Irreperibile - Introuvable", welcher mit "unauffindbar" übersetzt wurde, bedarf diesbezüglich einer näheren Klarstellung).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020030.X01Im RIS seit
11.07.2001