RS Vwgh 1989/5/24 89/02/0030

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwRallg;
ZustG §11 Abs1;

Rechtssatz

Wohnt die auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG genannte Person nicht mehr an der genannten Adresse, so ist der Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle objektiv verwirklicht, nicht aber dann, wenn er (lediglich) nicht angetroffen werden konnte (der Postvermerk "Irreperibile - Introuvable", welcher mit "unauffindbar" übersetzt wurde, bedarf diesbezüglich einer näheren Klarstellung).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020030.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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