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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §24 Abs1;Rechtssatz
Es besteht dann kein von der Anrechnung auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen Stelle zum VwGH, wenn die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei der unzuständigen Behörde eingebracht und von dort nicht mit der Post an den VwGH weitergeleitet wird (Hinweis B 15.9.1953, 2240/50, VwSlg 3088 A/1953, B 8.6.1983, 83/10/0171).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180070.X01Im RIS seit
08.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009