RS Vwgh 1989/5/26 89/18/0081

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Veröffentlicht am 26.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0082

Rechtssatz

Wird im Verwaltungsstrafverfahren die Berufung einer Partei mangels Nachweises der Bevollmächtigung ihres einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen, so ist durch diesen Bescheid nur die Partei, nicht der Rechtsanwalt selbst, beschwert.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180081.X01

Im RIS seit

27.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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