RS Vwgh 1989/5/26 89/18/0036

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Veröffentlicht am 26.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Weist die vorliegende "Aktkopie" der dem Besch zugestellten Aufforderung (hier nach § 103 Abs 2 KFG) neben dem Wort "genehmigt" eine deutlich lesbare Unterschrift auf, dann ist vom Vorliegen einer genehmigten Urschrift auszugehen (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180036.X02

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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