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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 2Stammrechtssatz
Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180036.X01Im RIS seit
27.09.2007