RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0224 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10627 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um eine bloße, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung rite nicht auf Notstand berufen (Hinweis E 19.11.1964, 1404/64, VwSlg 6496 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080168.X04

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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