RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26;

Rechtssatz

Das nach § 26 KJBG vorgeschriebene Verzeichnis der Jugendlichen dient, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 26 Abs 1 AZG ergibt, zur Überwachung der Einhaltung der für Jugendliche geltenden Angelegenheiten (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0120). Es liegt beim Arbeitgeber, ob er nur ein Verzeichnis mit den Angaben des § 26 KJBG führt, oder ob er diese Angaben in eine Unterlage aufnimmt, die auch andere Daten enthält. Aus § 5 Abs 2 ArbIG 1974, insbesondere aus dessen letztem Satz, wonach die Arbeitsinspektoren befugt sind, Auszüge aus den Unterlagen anzufertigen, ergibt sich, dass der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter verpflichtet ist, dem Arbeitsinspektor auf Verlangen in die gesamte Unterlage, die die Angaben des § 26 Abs 1 KJBG enthält, und nicht nur in einen Auszug aus ihr Einsicht zu gewähren. Hat der Arbeitgeber zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 26 Abs 1 KJBG den Weg gewählt, die danach erforderlichen Angaben in eine Unterlage aufzunehmen, die auch "geschäftsspezifische" bzw. "kundenspezifische" Daten enthielt, handelt es sich dabei um eine Unterlage, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebes im Zusammenhang stand und in die er daher nach § 5 Abs 2 ArbIG dem Arbeitsinspektor in vollem Umfang Einsicht zu gewähren ist. Zufolge dieser gesetzlichen Verpflichtung stehen der Einsichtgewährung weder das DSG noch die Standard-Verordnung entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080222.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten