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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §11Rechtssatz
Sind Ruhepausen nach § 11 AZG zu gewähren, so muss sich aus den nach § 26 Abs 1 AZG zu führenden Aufzeichnungen die Möglichkeit der Überwachung ihrer Einhaltung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pausen als Arbeitszeit gelten, ob im Betrieb Gleitzeitarbeit eingeführt ist und ob der Betriebsrat die Einhaltung der Pausen überwacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X03Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021