RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0168

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20;
AZG §7 Abs5;

Rechtssatz

Erkennbarer Zweck des § 7 Abs 5 AZG ist es, eine Überschreitung der gesetzlich festgesetzten Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit nur nach Abwägung des vom Arbeitnehmer nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses oder öffentlichen Interesses and dieser Überschreitung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der gesetzlichen Grenzen durch die zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften berufene Behörde in einem Verfahren, in das auch die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der genannten Weise einzubinden sind und nicht schon bei Vorliegen dieses dringenden Bedürfnisses bzw. öffentlichen Interesses, auch nicht bei Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer, zuzulassen, es sei denn es läge ein außergewöhnlicher Fall des § 20 AZG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080168.X05

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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