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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde hat nicht einen Streitfall zu entscheiden, der auf einen in einer Besitzstörung bestehenden Übergriff einer Wassergenossenschaft auf die ihren Mitgliedern gehörenden Grundstücke, die von der Genossenschaft zur Durchführung eines Entwässerungsprojektes herangezogen werden, zurückgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X03Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012