RS Vwgh 1989/5/30 85/07/0289

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
JN §1;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde hat nicht einen Streitfall zu entscheiden, der auf einen in einer Besitzstörung bestehenden Übergriff einer Wassergenossenschaft auf die ihren Mitgliedern gehörenden Grundstücke, die von der Genossenschaft zur Durchführung eines Entwässerungsprojektes herangezogen werden, zurückgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X03

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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