RS Vwgh 1989/5/30 84/05/0064

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Wege- und Straßenrecht
L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1488
LStG NÖ 1979 §2 Abs1

Rechtssatz

Das NÖ Landesstraßenrecht kennt keine "Freiheitsersitzung" iSd § 1488 ABGB, abgesehen davon, dass selbst deren Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen, da noch vor Ablauf der dreijährigen Frist nach Behinderung der Benützung des Weges durch die Bf das behördliche Verfahren eingeleitet worden ist. So weit die ASt argumentieren, dass nach der von ihnen veranlassten Unterbrechung des Weges die bisherigen Benützer ja auch neben dem Grundstück auf dem Nachbargrundstück gehen hätten können und es gegen das Verkehrsbedürfnis spreche, dass sie dies unterlassen hätten, übersehen sie, dass die Benützung fremden, bisher nicht benützten Grundes eine Besitzstörung des Eigentümers des anderen Grundstückes dargestellt hätte. Aus der Unterlassung rechtwidriger Handlungen ergibt sich aber kein Argument gegen das Vorliegen eines dringenden Verkehrbedürfnisses iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050064.X02

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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